Statuten

Art. 1

ARSIMI – BILDUNG – EDUCATION. Gesellschaft zur Förderung der Zusammenarbeit mit albanischsprachigen Bildungsinstitutionen ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. ZGB. Sitz des Vereins ist Zürich. Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Ziele und ist nicht gewinnorientiert.

Art. 2

Der Verein ARSIMI unterstützt, initiiert und koordiniert die Zusammenarbeit mit albanischsprachigen Bildungsinstitutionen durch:
a) den Transfer und Austausch von Know-how im Bildungsbereich (Organisation von Workshops, Symposien, personeller Austausch etc.).
b) Support im materiellen, institutionellen und institutionell-koordinativen Bereich.
Daneben kann der Verein weitere Aktivitäten entfalten, die geeignet sind, die Zusammenarbeit mit albanischsprachigen Bildungsinstitutionen zu fördern.

Art. 2.2

Die Tätigkeiten erfolgen gemeinnützig und es werden keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt.

Art 2.3

Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

Art. 3

Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Anliegen des Vereins unterstützen möchten.
b) Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern erfolgen durch den Vorstand.
c) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Austretende Vereinsmitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
d) Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren

Art. 5

Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Vorstandes und der Revisoren
b) Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Statutenänderungen
f) Auflösung des Vereins

Art. 6

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder muss auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel aller Vereinsmitglieder innert zweier Monate einberufen werden.
b) Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Präsidium mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
c) Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit dem absoluten Mehr der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
d) Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied mit schriftlicher Vollmacht möglich.

Art. 7

Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setzt sich aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin (oder einem Co-Präsidium), dem Sekretär / der Sekretärin, dem Kassier / der Kassierin und ein bis fünf Beisitzern / Beisitzerinnen zusammen.
b) Er wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und ist wiederwählbar.
c) Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt die für den Verein zeichnungsberechtigten Personen und den geschäftsführenden Sekretär / die geschäftsführende Sekretärin. Er kann Teile seiner Kompetenzen an einzelne Vereinsmitglieder, Subkommissionen oder den Sekretär / die Sekretärin delegieren.
d) Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und legt die Zeichnungsbefugnis fest. Bei Doppelbesetzung des Präsidiums haben beide gemeinsam die Zeichnungsbefugnis.
e) Der Vorstand beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der / die Vorsitzende hat den Stichentscheid.
f) Zirkularbeschlüsse sind zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied die Abhaltung einer Sitzung verlangt. g) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 8

Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig. In seine ausschliessliche Kompetenz fallen:
a) Annahme von Spenden und Legaten
b) Verwendung von Mitteln zugunsten von Bildungsprojekten.

Art. 9

Rechungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und wiederwählbar sind.

Art. 10

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die Mittel des Vereins sind die Mitgliederbeiträge, Spenden und andere unentgeltliche Zuwendungen.

Art. 11

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung des Vereins am 6. März 1999 in Zürich in Kraft gesetzt und am 13.Juli 2020 nach einer schriftlichen Abstimmung der Vereinsmitglieder gemäss den Vorgaben des Kantonalen Steueramtes Zürich angepasst.

Verein ARSIMI, c/o K. Washington, Rütistrasse 20, 8032 Zürich, IBAN CH24 0900 0000 8766 6146 4